2015  
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15.001 Rangnachteil eines Rechts
 
  1. BGH,     U, 12.02.15,     – III_ZR_29/14 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_15,6 = MDR_15,547 -48 = WM_15,893 -96 = JZ_15,225

  3. BNotO_§_19; BeurkG_§_53; AnfG_§_1 Abs.1, AnfG_§_4 Abs.1, AnfG_§_11 Abs.1

  4. Amtshaftung / Notarhaftung

 

Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich angefochten worden wäre.

§§§

15.002 Alternativverhalten
 
  1. BGH,     B, 16.04.15,     – III_ZR_204/13 –

  2. www.BGH.de = JURION

  3. GG_Art.103 Abs.1; ZPO_§_321a Abs.1

  4. Prozessrecht

 

LB 1) Dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zum rechtmäßigen Alternativverhalten nicht nur für die geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Land, sondern auch für die Haftung der beklagten Stadt von rechtlicher Bedeutung waren, lag für jeden Rechtskundigen auf der Hand. Deshalb bedurfte es nicht des nunmehr vermissten Hinweises durch den Senat.

 

LB 2) Die Rechtmäßigkeit des hypothetischen Alternativverhaltens der Stadt kann, nicht bezogen auf das Land und die Stadt gespalten gewürdigt werden.

§§§

15.003 Abstrakte Weisungen
 
  1. BGH,     U, 16.04.15,     – III_ZR_333/12 –

  2. www.BGH.de

  3. GG_Art.34 S.1; BGB_§_839; AEUV_Art.340; (NW) OBG_§_9 Abs.2 Buchst.a, OBG_§_39 Abs.1 Buchst.b

  4. Amtshaftung

 

1) Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger. Sie führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - auch nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde.

 

2) Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW erfasst nicht den Fall, dass das von der Ordnungsbehörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist (legislatives Unrecht). Dem steht es gleich, wenn die Ordnungsbehörde nationales Recht für sich genommen korrekt ausführt, das - für die Verwaltung nicht ohne weiteres erkennbar - mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

§§§

15.004 Sportwettenvermittlung
 
  1. BGH,     U, 16.04.15,     – III_ZR_204/13 –

  2. www.BGH.de = JURION = MDR_15,706

  3. GG_Art.34 S.1; AEUV_Art.340; BGB_§_839 Abs.1; OBG_§_9 Abs.2 Buchst.a, OBG_§_39 Abs.1 Buchst.b

  4. Amtshaftung

 

1) Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde. Die übergeordnete Körperschaft kann sich aber dann nicht auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen, wenn sie auf eine entsprechende Nachfrage des Geschädigten die-sem gegenüber den Eindruck erweckt, es sei vom Vorliegen einer haftungs-verlagernden Weisung auszugehen.

 

2) Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW erfasst nicht den Fall, dass das von der Ordnungsbehörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist (legislatives Unrecht). Dem steht es gleich, wenn die Ordnungsbehörde nationales Recht für sich genommen korrekt ausführt, das - für die Verwaltung nicht ohne weiteres erkennbar - mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

§§§

15.005 Schäden am Eigentum
 
  1. BGH,     U, 23.04.15,     – III_ZR_397/13 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_15,10 = BauR_15,1369 = DÖV_15,716 = MDR_15,888 -90 = JZ_15,336

  3. GG_Art.14; VwVfG_§_74, VwVfG_§_75 Abs.2 S.4

  4. Haftung

 

Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs.2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.

§§§

15.006 Beziehungsprobleme
 
  1. LG Köln,     U, 10.06.15,     – 28_O_547/14 –

  2. NRWE = Dr Damm & Partner

  3. BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004 Abs.1; GG_Art.2 Abs-1, GG_Art.1 Abs.1

  4. Datenschutz

 

LB 1) Erfolgreiche Klage eines Fußspall-Nationalspielers auf Unterlassung von privaten Facebook- und Whats-App-Nachrichten Nachrichten über ihn.

 

LB 2) Vom Kläger selbst seien über das Bestehen der Beziehung hinaus keine Details veröffentlicht worden, so dass keine das Persönlichkeitsrecht einschränkende Voraussetzungen vorlägen, so dass in einer Gesamtabwägung der Persönlichkeitsschutz, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

§§§

15.007 Arbeitslostengeld
 
  1. BGH,     U, 23.07.15,     – III_ZR_198/14 –

  2. www.BGH.de

  3. BGB_§_839, BGB_§_195, BGB_§_199 Abs.1

  4. Amtshaftung

 

Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6.Mai 1993 - III_ZR_2/92, BGHZ_122,317 und vom 12.Oktober 2000 - III_ZR_121/99, WM_01,145 )

§§§

15.008 Amtshaftungsanspruch
 
  1. BGH,     U, 23.07.15,     – III_ZR_196/14 –

  2. www.BGH.de

  3. BGB_§_195, BGB_§_199 Abs.1, BGB_§_839 Abs.1; SGB_IV_§_28h

  4. Amtshaftung

 

Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III_ZR_2/92, BGHZ_122,317 und vom 12. Oktober 2000 - III_ZR_121/99, WM 2001, 145).

§§§

65.001 Dienstanweisung-Straßenwärter
 
  1. BGH,     U, 21.01.65,     – III_ZR_217/63 –

  2. JURION = NJW_65,815 -16 = MDR_65,465 -66 = VersR_65,475 -77

  3. BGB_§_823

  4. Haftung

 

JURION-LS 1) Auch der Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume ist in der Straßenverkehrssicherungspflicht enthalten. Die Straßenwärter brauchen keine jedoch forsttechnischen Spezialkenntnisse zu besitzen. Aus ihrer Dienstanweisung muß sich jedoch ergeben, worauf sie besonders zu achten haben.

 

JURION-LS 2) In der Dienstanweisung muß z.B. enthalten sein, daß eine grüne Baumkrone kein sicheres Zeichen für Gesundheit und Standfestigkeit des Baumes ist. In diesen Fällen müssen die Straßenwärter jedenfalls hin und wieder den Stammfuß des Baumes bis zum Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zurückdrängen oder entfernen.

§§§

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§§§